Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen.
Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.
Quelle: BMF-Schreiben vom 10.11.2015, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007