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Achtung Mindestlohn - Erhöhung ab 2017
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Bitte rechtzeitig daran denken, dass sich der gesetzliche Mindestlohn ab 01.01.2017 von 8,50 EUR um 0,34 EUR auf 8,84 EUR pro Stunde erhöht. Es besteht ggf. der Bedarf bestehende Arbeitsverträge zu ändern. Dies sollte rechtzeitig angegangen werden.
Gesetzliche Mindest-Stundenlöhne in der EU
Land | Mindestlohn in Euro/Std. | zuletzt geändert |
Luxemburg | 11,12 | 01.01.2015 |
Frankreich | 9,67 | 01.01.2016 |
Niederlande | 9,36 | 01.01.2016 |
Großbritannien | 9,23 | 01.10.2015 |
Irland | 9,15 | 01.01.2016 |
Belgien | 9,10 | 01.12.2012 |
Deutschland | 8,50 (8,84*) | 28.06.2016 |
Slowenien | 4,57 | 01.01.2015 |
Malta | 4,20 | 01.01.2016 |
Spanien | 3,97 | 01.01.2016 |
Griechenland | 3,35 | 01.03.2012 |
Portugal | 3,19 | 01.01.2016 |
Polen | 2,55 | 01.01.2016 |
Estland | 2,54 | 01.01.2016 |
Kroatien | 2,37 | 01.01.2016 |
Slowakei | 2,33 | 01.01.2016 |
Lettland | 2,20 | 01.01.2016 |
Tschechien | 2,15 | 01.01.2016 |
Litauen | 2,13 | 01.01.2016 |
Ungarn | 2,06 | 01.01.2016 |
Rumänien | 1,67** | 01.05.2016 |
Bulgarien | 1,24 | 01.01.2016 |
Quelle: WSI; Stand: 01.01.2016 und Spiegel Online
* Änderung ab 01.01.2017
** Änderung im Mai 2016
Neues für Vereine - Spendenabzug
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Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Auswandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)
Aus aktuellem Anlass (BMF-Schreiben vom 24.08.2016 - Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014) weise ich die Voraussetzungen des Spendenabzugs hin. Bitte bei Bedarf das BMF-Schreiben abrufen und beachten!
Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-08-24-Aufwandsspende-Rueckspende.html
Bitte auch jederzeit für Spendenabzug beachten beachten:
Immer nur aktuelle Formulare der Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) verwenden, da Haftungsrisiko für den Aussteller der Spendenbescheinigung!
Abrufbar bei der Finanzverwaltung im Formularcenter.
Link: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do
Freistellungsaufträge bei Banken - Identifikationsnummer
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Kapitalerträge werden grundsätzlich versteuert. Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank, können Anleger einfach Steuern sparen – nämlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (zusammenveranlagte Eheleute). Ab dem Jahr 2016 benötigt das Kreditinstitut dazu die individuelle Steuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Sparers.
Der Freistellungsauftrag bewirkt, dass Kunden von Kreditinstituten bis zur Höhe des Pauschbetrags keine Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) bezahlen müssen. Bereits seit 2011 können sie neue Freistellungsaufträge nur noch mit Steuer-ID-Nummer beantragen, zuvor erteilte Aufträge blieben aber auch ohne gültig.
Das ändert sich ab dem 1. Januar 2016:
Alte Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ihre Gültigkeit. Um das zu verhindern, müssen Sparer der Bank ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen. Ein neuer Freistellungsauftrag ist nicht unbedingt erforderlich.
Tipp: Wenn Kreditinstitute sich bei ihren Kunden nach der Steueridentifikationsnummer schriftlich erkundigen, sollten diese das Anschreiben unbedingt beantworten und sich auch ohne vorherige Anfrage rechtszeitig vor dem 1. Januar 2016 an ihre Bank wenden.
Tipp: Anleger können das Freistellungsvolumen von 801 Euro bzw. 1.602 Euro auch auf mehrere Banken bzw. Investmentgesellschaften verteilen. Den zustehenden Höchstbetrag dürfen sie aber insgesamt nicht überschreiten.
Bundesfinanzhof bestätigt: Versorgung eines Haustieres kann haushaltsnahe Dienstleistung sein
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Die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte viele Steuerzahler freuen.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren, wenn die Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon ist insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Somit ist auch die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Beachten Sie:
Eine Steuerermäßigung dürfte jedoch ausscheiden, wenn die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. So hat z.B. das Finanzgericht Münster entschieden, dass „Dogsitter-Kosten“ nicht begünstigt sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15,; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E
Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt
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Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen.
Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.
Quelle: BMF-Schreiben vom 10.11.2015, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007
Neue Sachbezugswerte für 2016
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Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest.
Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR.
Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben. |
Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:
Mahlzeit monatlicher Wert
Frühstück 50 EUR (2015: 49 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen 93 EUR (2015: 90 EUR)
kalendertäglicher Wert
Frühstück: 1,67 EUR (2015: 1,63 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen 3,10 EUR (2015: 3,00 EUR)
Quelle: Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 15, 2075
Neues zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
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Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Kinderbetreuungskosten Stellung genommen und damit das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2012 in wichtigen Punkten ergänzt.
Kindergeld und Steueridentifikationsnummer KEINE PANIK
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Jeder bekommt sein berechtigtes Kindergeld ganz normal weiterbezahlt. Sollte der Kindergeldstelle die Steueridentifikationsnummer noch nicht vorliegen wird sie diese bei Bedarf anfordern. Es kommt nicht automatisch zur Streichung des Kindergelds!
Nur Betrüger, die für ein Kind mehrfach Kindergeld bekommen werden ein Problem haben.